Allgemeine Geschäftsbedingungen
des freien Journalisten Claus-Peter Meyer, Große Straße 6,
22926 Ahrensburg, nachstehend Journalist genannt,
für den Geschäftsverkehr mit den Nutzern journalistischer
Leistungen (Redaktionen, Verlage, Agenturen u.a.), nachstehend Besteller
genannt.
Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Grafikbeiträge
(Material).
Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird
vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vereinbarten
Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist
gesondert zu vereinbaren.
Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein
nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn
sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Honorare
J ede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig.
Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung
und ist vorher zu vereinbaren. Die Rubrik "Hinweis" gilt ergänzend.
Honorare sind stets Nettohonorare ohne Mehrwertsteuer.
Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig,
spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag
angenommen ist bzw. spätestens einen Monat nach Lieferung.
Urheberrecht
Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck,
Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder
sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts
ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Journalisten
erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Nutzung des Materials auf
CD-ROM, in Online-Medien, als Sonderdruck und zu Zwecken der Werbung.
Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten
auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im
Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der
Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§
34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem.
§ 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten
an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung
des Journalisten nicht erfolgen.
Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch
sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die
Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der
Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller
ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen
Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Änderungen
an dem Material sind dem Journalisten vor der Veröffentlichung
per Korrekturabzug vorzulegen.
Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und
zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers
und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise
reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des
Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt
vorbehalten. Mit der Annahme des Honorares ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung
weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.
Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gemäß
§ 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.
Erstveröffentlichungsrechte
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird das Material
grundsätzlich zur Zweitverwertung angeboten. Das Zweitverwertungsrecht
bedeutet, dass das Material in gleicher Form vor der Nutzung durch den
Besteller bereits anderweitig, auch in mit dem Besteller konkurrierenden
Medien, veröffentlicht wurde oder dies zeitgleich oder zeitversetzt
mit dem Besteller erfolgt.
Ein eingeräumtes Erstveröffentlichungsrecht bezieht sich stets
auf einen bestimmten Veröffentlichungstermin. Sofern der Besteller
das Material nicht für die vorgesehene Ausgabe seiner Publikation
verwendet, erlischt das Erstveröffentlichungsrecht automatisch.
Der Vergütungsanspruch des Journalisten bleibt auch in diesem Falle
in voller Höhe erhalten.
Haftung, Kosten
Der Besteller haftet für das im Original überlassene Material
bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko
für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben
zu erfolgen.
Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich
weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe
des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG,
oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat
der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von
100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich eventueller Verwaltungskosten.
Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes
oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
Hinweis
Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen
Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung die Empfehlungen
der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.
Erfüllungsort
für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung
der Sitz des Journalisten.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten zwischen den Parteien
ist der Sitz des Journalisten.