Allgemeine Geschäftsbedingungen

des freien Journalisten Claus-Peter Meyer, Große Straße 6, 22926 Ahrensburg, nachstehend Journalist genannt,

für den Geschäftsverkehr mit den Nutzern journalistischer Leistungen (Redaktionen, Verlage, Agenturen u.a.), nachstehend Besteller genannt.

Allgemeines

Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Grafikbeiträge (Material).

Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vereinbarten Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.

Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.

Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Honorare

J ede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Die Rubrik "Hinweis" gilt ergänzend.

Honorare sind stets Nettohonorare ohne Mehrwertsteuer.

Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist bzw. spätestens einen Monat nach Lieferung.

Urheberrecht

Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen, schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Nutzung des Materials auf CD-ROM, in Online-Medien, als Sonderdruck und zu Zwecken der Werbung.

Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.

Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen.

Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt, noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet. Änderungen an dem Material sind dem Journalisten vor der Veröffentlichung per Korrekturabzug vorzulegen.

Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.

Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorares ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Besteller nicht verbunden.

Der Besteller ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gemäß § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

Erstveröffentlichungsrechte

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird das Material grundsätzlich zur Zweitverwertung angeboten. Das Zweitverwertungsrecht bedeutet, dass das Material in gleicher Form vor der Nutzung durch den Besteller bereits anderweitig, auch in mit dem Besteller konkurrierenden Medien, veröffentlicht wurde oder dies zeitgleich oder zeitversetzt mit dem Besteller erfolgt.

Ein eingeräumtes Erstveröffentlichungsrecht bezieht sich stets auf einen bestimmten Veröffentlichungstermin. Sofern der Besteller das Material nicht für die vorgesehene Ausgabe seiner Publikation verwendet, erlischt das Erstveröffentlichungsrecht automatisch. Der Vergütungsanspruch des Journalisten bleibt auch in diesem Falle in voller Höhe erhalten.

Haftung, Kosten

Der Besteller haftet für das im Original überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen.

Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.

Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG, oder verstößt der Besteller gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadenersatz in Form eines Zuschlages von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich eventueller Verwaltungskosten. Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Hinweis

Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden.

Erfüllungsort

für die Lieferung ist der Sitz des Bestellers, für die Rücklieferung der Sitz des Journalisten.

Gerichtsstand

Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist der Sitz des Journalisten.